Zahlungs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen  
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbe-
dingungen wird bereits hiermit widersprochen. Im übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom Käufer oder vom
Verkäufer ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten den Verkäufer (Auftragnehmer) nicht.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß  
(1) Die Angebote der Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Eigentumsübertragung von
Unterlagen über Leistungsdaten ist ausgeschlossen. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(3) Die Verkaufsstellen des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
§ 3 Preise  
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Kiel ausschließlich normaler Verpackung.
(3) Ist in den Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug von Bezahlungsskonto zugebilligt, so ist der Verkäufer – unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers in Schuldnerverzug befindet.
§ 4 Lieferungs- und Leistungsentgelt  
(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt im Zweifel nach Eingang der vollständigen
Auftragsunterlagen und der vereinbarten Anzahlung.
(2) Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-
zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Für den Fall, daß der Verkäufer von der Verpflichtung zur Erfüllung der
Leistung frei wird, erstattet er die Gegenleistung des Käufers unverzüglich.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf 5 % eine Verzugs-
entschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang  
  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung der zur Ausführung der Versendung bestimmter Personen oder Anstalt ausgeliefert hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistungen  
(1) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produktion 1 Jahr, für elektonische Teile 6 Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang (siehe § 5). Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vor-
genommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine
entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer muß der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, daß:
 

a)

b)

das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an
den Verkäufer geschickt wird. der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
  Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter
die Ge
währleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Eine Haftung für Zeit- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Ersatzteile  
  Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile
für dieselbe zu den jeweiligen gültigen Ersatzteilpreisen liefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt  
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden
dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum
des Ver
käufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
ver
arbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen, wird der Käufer
auf das
Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung  
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung, innerhalb 30 Tagen verzugsfrei ohne Abzug. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteren
Schulden
anzurechnen, und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos eingelöst
wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umstatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Fragen
stellen, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers
nicht einlöst
oder der Käufers seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere
Umstände be
kannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der
Verkäufer be
rechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks an-
genommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen
oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechts
kräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen  
  Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Rahmen der Produktweiterentwicklung jederzeit
Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
§ 11 Patente  
(1) Der Verkäufer wird dem Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung
von
Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines
Liefer
gegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist
betrags
mäßig auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Zusätzliche Voraussetzungen für die
Freistellung
sind, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und
daß behauptete
Rechtsverletzungen ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen sind.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder
 

a)

b)

die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft,

oder

dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung
stellt,
die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw.
dessen Teil
den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigt.

§ 12 Geheimhaltung  
  Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Haftungsbeschränkung  
  Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen
dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich
oder grob fahr
lässiges Handeln vorliegt, dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolge-
schäden verlangt wird,
es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den
Käufer gegen das Risiko solcher
Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 14 Reparaturen  
  Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers (Auftragnehmers) sowie für Reparaturen, die beim Käufer (Auftraggeber) ausgeführt werden, soweit in den Sonderbestimmungen für Reparaturen nichts
anderes zwischen
den Parteien vereinbart ist.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit  
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ver-
käufer
und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Alle Nebenabreden zu den Verträgen sowie abweichende Vereinbarungen von diesen
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht auf das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.